Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverboten und Quarantäne
Seit dem 30.03.2020 haben erwerbstätige Sorgeberechtigte und Pflegeeltern einen Anspruch nach § 65 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls, wenn sie infolge einer behördlichen Schließung oder Betretungsuntersagung einer Betreuungseinrichtung oder Schule ihr Kind selbst betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht besteht.
https://www.berlin.de/sen/finanzen/presse/nachrichten/artikel.908216.php
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